Deutsche Rentenversicherung

Was muss bei grenzüberschreitender Telearbeit beachtet werden?

Sobald die Erwerbstätigkeit in mehr als einem Mitgliedstaat – z. B. aus dem Homeoffice im Wohnstaat – ausgeübt wird, wird eine A1-Bescheinigung benötigt.

Nach EU-Recht unterliegen regelmäßig alle Personen den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Staates, in dem sie erwerbstätig sind. Ist eine Person z. B. im Rahmen von Homeofficeregelungen teilweise im Wohnstaat und nicht mehr nur in dem Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, gewöhnlich erwerbstätig, kann dies zu einem Wechsel der anzuwendenden Rechtsvorschriften führen. Bei Telearbeit von unter 50 % im Wohnstaat kommt eine Ausnahmevereinbarung in Betracht, sodass die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates weiterhin Anwendung finden. Die Ausnahmevereinbarung ist bei dem GKV-Spitzenverband (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, DVKA) zu beantragen.

Für weitere Informationen wird auf die Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der DVKA verwiesen:

Informationen zur Homeoffice-Regelung

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