Seit Juli 2021 prüft die Deutsche Rentenversicherung automatisch bei allen neuen Rentenanträgen, ob für die Antragstellerin oder den Antragsteller ein Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht. Die Prüfung erfolgt sowohl bei Renten wegen Erwerbsminderung, Altersrenten und Erziehungsrenten, als auch bei Renten an Hinterbliebene.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss in einem weiteren Schritt eine umfassende Einkommensprüfung erfolgen. Hier arbeitet die Deutsche Rentenversicherung mit den Finanzbehörden zusammen.
Ergibt sich nach der Einkommensanrechnung ein Grundrentenzuschlag, wird dieser zusammen mit der Rente ausgezahlt. Über die Zahlung und ihre Höhe informiert der Rentenbescheid.
Bis Ende 2021 wurden zunächst neben den Ansprüchen von Rentnerinnen und Rentnern, die neu in Rente gehen, vorrangig die Ansprüche derjenigen geprüft, die Sozialleistungen wie Wohngeld oder Grundsicherung im Alter erhalten. Auch Renten, die vor 1992 begonnen haben, wurden geprüft. Ab Februar 2022 erfolgte die Anspruchsprüfung der Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn ab 1992. Bis Ende 2022 wurden alle Renten zur Prüfung aufgerufen. Hier wurden ebenfalls jeweils die ältesten Jahrgänge zuerst geprüft. Die Überprüfung erfolgte gestaffelt und folgte dabei einer festgelegten Reihenfolge.
Einen neuen Rentenbescheid erhalten nur diejenigen, die auch tatsächlich Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag haben. Haben Rentenbeziehende keine Information zum Grundrentenzuschlag erhalten, liegen die Voraussetzungen auch nicht vor. Beträge, auf die ab Januar 2021 ein Anspruch besteht, werden in allen Fällen nachgezahlt.
Die Gründe für diese langen Bearbeitungszeiten liegen in dem erheblichen Verwaltungsaufwand, der mit der Einführung des Grundrentenzuschlags verbunden ist. Es mussten zusätzlich zu den monatlichen rund 120.000 neuen Rentenzahlungen auch rund 26 Millionen Konten von Bestandsrentnerinnen und -rentnern überprüft werden.