Deutsche Rentenversicherung

Aufstockungsbeitrag

Geringfügig Beschäftigte, die einen Minijob ausüben und auf ihre Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten, um Pflichtbeiträge zu erlangen, müssen den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers aufstocken. Die Beiträge sind aus einer Beitragsbemessungsgrundlage von mindestens 175 Euro monatlich zu zahlen (§ 163 Abs. 8 SGB VI).

Bei geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigten in Privathaushalten beträgt der Arbeitgeberanteil fünf Prozent des Arbeitsentgelts. Den Aufstockungsbeitrag behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und zahlt ihn ebenfalls – wie seinen Pauschalbeitrag – an die Minijob-Zentrale. Reicht das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht aus, um die Beiträge (vollständig) einzubehalten, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den fehlenden Betrag erstatten.

Durch die Aufstockungsbeiträge entstehen echte Pflichtbeitragszeiten. Bleibt dagegen der Beschäftigte versicherungsfrei und zahlt keine Aufstockungsbeiträge, ergeben sich aus diesen Beschäftigungszeiten aufgrund des Pauschalbeitrages des Arbeitgebers keine echten Beiträge, sondern lediglich Zuschläge an Entgeltpunkten.

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