Pflichtversicherte Arbeitnehmer brauchen ihre Beiträge nicht allein zu zahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn oder Gehalt einbehalten; der Arbeitgeber legt seinen Anteil dazu und überweist diesen so genannten Pflichtbeitrag an die Krankenkasse.
Die Krankenkassen (als Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge) leiten dann die Beiträge an uns weiter. Dieses Verfahren nennt man Lohnabzugsverfahren.
Beiträge für Pflegepersonen trägt die Pflegekasse (Krankenkasse). Zahlt ein privater Versicherer oder eine Versorgungsstelle diese Leistungen, zahlen diese Stellen auch die Beiträge.
Freiwillig Versicherte und Selbstständige zahlen ihre Beiträge in voller Höhe selbst.
Beiträge für selbstständige Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherung) werden von der Künstlersozialkasse gezahlt; daran müssen sich die Versicherten beteiligen.
Wird Krankengeld oder Verletztengeld gezahlt, werden die Beiträge vom Versicherten und dem Leistungsträger (Krankenkasse, Unfallversicherung) je zur Hälfte getragen. Bei Versorgungsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe werden die Beiträge von den Leistungsträgern (zum Beispiel Bundesagentur für Arbeit) allein getragen.
Das könnte Sie auch interessieren: