Deutsche Rentenversicherung

Erstattungsanspruch

Entfällt für die Vergangenheit wegen einer nachträglichen Rentenbewilligung der Anspruch auf eine andere Sozialleistung (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld oder -hilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung), kann sich für den anderen Sozialleistungsträger (zum Beispiel Krankenkasse, Arbeitsamt, Sozialamt oder Grundsicherungsamt) ein Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung ergeben.

Der Rentenversicherungsträger behält deshalb in solchen Fällen die Rentennachzahlung zunächst ein. Der andere Sozialleistungsträger muss dann beim Leistungsberechtigten keine Rückforderung mehr geltend machen.

Das könnte Sie vielleicht auch interessieren:

%>

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK