Mit dem Begriff „Europarecht“ werden die auf europäischer Ebene erlassenen Verordnungen im Bereich der Sozialen Sicherheit bezeichnet, die die verschiedenen nationalen Rentensysteme der Mitgliedstaaten aufeinander abstimmen. Seit dem 1.5.2010 koordinieren die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
Die bis 30.4.2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1.5.2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst. Die neuen Verordnungen galten ab diesem Zeitpunkt allerdings nur im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten. Die Anwendung der neuen Verordnungen für die Schweiz erfolgte ab dem 1.4.2012 und für das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraums im Verhältnis zu den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) ab dem 1.6.2012.
Das Europarecht auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist anzuwenden auf:
- Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats und deren Hinterbliebene
- Staatenlose und Flüchtlinge und deren Hinterbliebene, die im Gebiet eines EU-/EWR-Mitgliedstaats beziehungsweise der Schweiz wohnen
- Schweizer Bürger im Rahmen des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz und deren Hinterbliebene
- Staatsangehörige der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) im Rahmen des EWR-Abkommens und deren Hinterbliebene.
Darüber hinaus gilt seit dem 1.1.2011 die neue Drittstaatsverordnung (EU) Nummer 1231/2010. Durch sie wird der Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nummer 883/2004 und Nummer 987/2009 auch auf Personen ausgedehnt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates haben (sogenannte Drittstaatsangehörige).
Voraussetzung ist, dass die Person rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt und in mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versichert war oder bei einem Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union, mindestens in mehr als einem Mitgliedstaat Versicherungszeiten hat. Bei Beteiligung Großbritanniens und Dänemarks gelten für Drittstaatsangehörige Besonderheiten.
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