Deutsche Rentenversicherung

Nachzahlung von Beiträgen für Ausbildungszeiten

Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Sie auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen. Der Antrag kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden.

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