Deutsche Rentenversicherung

Pflegezeiten

Die Zeit nicht erwerbsmäßiger Pflege eines Pflegebedürftigen vom 1. Janaur 1992 bis zum 31. März 1995 ist bei der Pflegeperson eine Berücksichtigungszeit: sofern diese wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen und einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.

Seit 1. April 1995 sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen in der Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 SGB VI). Die Pflichtbeiträge zahlt die Pflegeversicherung.

Das könnte Sie auch interessieren:

%>

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK