Deutsche Rentenversicherung

Pflichtversicherung

Arbeitnehmer, die eine abhängige Beschäftigung ausüben, sind bis auf wenige Ausnahmen in der Rentenversicherung pflichtversichert. Selbstständige Unternehmer werden dagegen häufig nicht von der Versicherungspflicht erfasst.

Die Pflichtversicherung kann nicht ausgeschlossen werden.

Über Fragen der Versicherungspflicht entscheidet die Krankenkasse. Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch und bei Ablehnung des Widerspruchs die Klage vor dem Sozialgericht möglich. Pflichtversichert sind in der Rentenversicherung außerdem im Wesentlichen: Auszubildende; nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen; Personen, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind; Behinderte, die in anerkannten Werkstätten tätig sind; freiwillig Wehrdienstleistende und Bundesfreiwilligendienstleistende; Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Empfänger von Vorruhestandsgeld.

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