Deutsche Rentenversicherung

Rentenbeginn

Versichertenrenten beginnen von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn alle Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Wird der Rentenantrag nach Ablauf von drei Monaten, und somit verspätet gestellt, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat. Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung werden grundsätzlich als befristete Renten gewährt. Diese beginnen grundsätzlich frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Besteht ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage, können diese Renten auch vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden, wenn entweder die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist. In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

Hinterbliebenenrenten, das sind Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, werden vom Todestag des verstorbenen Versicherten an geleistet, wenn dieser noch keine Rente bezogen hat. War er schon Rentner, beginnt die Hinterbliebenenrente erst im Folgemonat des Todes. Die Rente wird längstens für zwölf Kalendermonate rückwirkend gezahlt.

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