Deutsche Rentenversicherung

Zurechnungszeit

Um Versicherten, die bereits vor dem vollendeten Lebensalter von 65 Jahren und 8 Monaten erwerbsgemindert sind, eine ausreichende Rente zu sichern, wird ihnen eine Zurechnungszeit angerechnet. Zurechnungszeit ist dabei die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des Lebensalters von 65 Jahren und 8 Monaten (§ 253a SGB VI). Die Zurechnungszeit wird auch bei Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn vor der Vollendung des Lebensalters von 65 Jahren und 8 Monaten und bei Hinterbliebenenrenten in Todesfällen vor dem vollendeten Lebensalter von 65 Jahren und 8 Monaten berücksichtigt. Von 2019 bis 2031 wird die Zurechnungszeit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie bei Erziehungs- und Hinterbliebenenrenten schrittweise bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert (§§ 59, 253a SGB VI).

Das könnte Sie auch interessieren:

%>

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK