Anhebung der Altersgrenzen
Bereits seit dem Jahr 1997 werden die Altersgrenzen der vorgezogenen Altersrenten stufenweise angehoben. Seit 2012 gilt die stufenweise Anhebung der Altersgrenze auch für die Regelaltersrente, allerdings über einen längeren Zeitraum hinweg.
Auf dem Weg zur Rente mit 67 liegt die Regelaltersgrenze für 1959 geborene Versicherte, die im Jahr 2025 65 werden, erst bei 66 Jahren und vier Monaten.
Auch die Altersgrenze für die ungeminderte Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist von der Anhebung weiterhin betroffen. Der frühestmögliche Rentenbeginn für den Jahrgang 1960 lag bei 64 Jahren und vier Monaten. Der Jahrgang 1961 kann diese Altersrente erst mit 64 Jahren und sechs Monaten in Anspruch nehmen. In den folgenden Jahren steigt die Altersgrenze weiter, und zwar jeweils um zwei Monate pro Geburtsjahrgang. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann diese Rente dann erst mit 65 Jahren erhalten.
Die Altersgrenzen für die Altersrenten für langjährig Versicherte und für schwerbehinderte Menschen werden ebenfalls angehoben. Während die Altersrente für langjährig Versicherte nach wie vor ab 63 Jahren mit weiter steigendem Abschlag in Anspruch genommen werden kann, wird der geminderte Zugang in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ebenfalls angehoben.
Der frühestmögliche Rentenbeginn in die letztgenannte Rente mit Abschlag ist für alle, die in 2025 60 Jahre alt werden (Jahrgang 1965), erst ab 62 Jahren möglich.
Bereits seit dem 1. Januar 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten vollständig aufgehoben und damit ein beliebiger Hinzuverdienst auch vor dem Regelalter möglich. Beschäftigte Personen, die eine (vorgezogene) Altersrente beantragen möchten und weiterarbeiten wollen, sollten das vorab mit dem Arbeitgeber abstimmen. Dabei ist auch der Arbeits- bzw. Tarifvertrag zu prüfen. Möglicherweise ist dort vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt endet, von dem an eine Altersrente bezogen wird.
Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, ergeben sich gesetzliche Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat. Diese Rentenabschläge können durch die Ausgleichszahlung einer Rentenminderung ganz oder teilweise ausgeglichen werden (§ 187a SGB VI: Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters). Seit dem 1. Juli 2017 ist eine Zahlung grundsätzlich bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres möglich.
Die Höhe des Ausgleichsbetrages kann einer besonderen Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der vorzeitigen Altersrente entnommen werden, die auf Antrag (Vordruck V0210 in eAntrag) vom Rentenversicherungsträger erstellt wird. Bei begründetem, berechtigtem Interesse ist die Erteilung dieser besonderen Rentenauskunft auch vor dem 50. Lebensjahr möglich.
Diese und weitere Themen können Sie der neuesten Auflage der Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung – Werte ohne Knappschaft – 1. Januar bis 30. Juni 2025“ (Anlage 1) entnehmen.
Ab 1. Januar 2025: Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze (Entgeltgrenze für Minijobs) und der Untergrenze im Übergangsbereich (so genannte Midijobs)
Die Geringfügigkeitsgrenze (Entgeltgrenze für Minijobs) orientiert sich seit dem 1. Oktober 2022 an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohn-bedingungen. Sie ist dadurch dynamisch und wird mit der Erhöhung des Mindestlohnes zum 1. Januar 2025 (von 12,41 EUR auf 12,82 EUR) auf monatlich 556 EUR angehoben.
Folglich steigt auch die Untergrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich (so genannte Midijobs) auf monatlich 556,01 EUR. Seit 1. Januar 2025 erstreckt sich somit der Übergangsbereich zwischen 556,01 EUR und unverändert 2.000 EUR monatlich. Die Formel zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme ist entsprechend angepasst (siehe Broschüre „Zahlen und Tabellen“). Im Jahr 2025 beträgt der Faktor F zur Bestimmung des beitragspflichtigen Bemessungsentgeltes im Übergangsbereich (556,01 EUR bis 2.000 EUR) 0,6683.
So genannte Midijobber zahlen bei einem Verdienst innerhalb der genannten Grenzen einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Bereits seit dem 1. Juli 2019 führen die verringerten Rentenbeiträge der Midijobber nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen. Denn seitdem ist der tatsächliche Arbeitsverdienst Grundlage der Rentenberechnung.
Rente wegen Erwerbsminderung: Hinzuverdienst ab 1. Januar 2025 und Zurechnungszeit
Neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dürfen weitere Einkünfte erzielt werden, allerdings unter Beachtung bestimmter Hinzuverdienstgrenzen und im Rahmen des Restleistungsvermögens. Das Restleistungsvermögen beträgt bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung unter drei Stunden täglich und bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter sechs Stunden täglich.
Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße (Jahr 2025: 19.661,25 EUR). Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie beträgt das 9,72-fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (EP) des Kalenderjahres mit den höchsten EP aus den letzten 15 Kalenderjahren. Die kalenderjährliche Mindesthinzuverdienstgrenze beträgt sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße (Jahr 2025: 39.322,50 EUR).
Die Zurechnungszeit bei Renten wegen Erwerbsminderung war für Rentenzugänge im Jahr 2019 in einem Schritt auf das Alter von 65 Jahren und acht Monaten angehoben worden. In den Folgejahren ergibt sich - in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze - eine schrittweise Anhebung auf 67 Jahre. Bei Beginn einer Erwerbsminderungsrente im Jahr 2025 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und zwei Monaten. Diese Verlängerung gilt auch für die Renten wegen Todes.
Eine Übertragung der Neuregelung zum verlängerten Ende der Zurechnungszeit auf Rentenbestandsfälle vor 2019 war seinerzeit gesetzlich nicht vorgesehen!
Daher regelt das „Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz“ (siehe Fachliche Informationen 02/2022 und 03/2022), dass diejenigen, bei denen die Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat, einen pauschalen Zuschlag zur Rente erhalten.
War der Beginn der Rente in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014, beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent. Liegt der Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018, gibt es einen Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent. Der Zuschlag wird auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet. Auch für Folgerenten sowie Hinterbliebenen- und Erziehungsrenten sind Regelungen vorgesehen. Die Neuregelungen sind am 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Wer zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine der betroffenen Renten hat, erhält den genannten Zuschlag zur Rente.
Das "EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz" bestimmt, dass der Zuschlag von Juli 2024 bis November 2025 noch getrennt von der Rente auf Basis des Zahlbetrages der Rente ausgezahlt wird. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente zugrunde liegen, berechnet. Über die Weiterzahlung des Zuschlages ab Dezember 2025 erhalten Rentenbeziehende einen weiteren Bescheid. Der Zuschlag wird dann zusammen mit der regulären Rente in einer Summe ausgezahlt. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag zur eigenen Versichertenrente als Einkommen bei der Witwen- / Witwerrente berücksichtigt und kann diese dann auch mindern.
Grundrente: Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
Bei der so genannten „Grundrente“ handelt es sich um einen Zuschlag an Entgeltpunkten (EP) für langjährige Versicherung, der für alle Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes in Betracht kommen kann. Er ist primär abhängig von den Grundrentenzeiten, den Entgeltpunkten und dem Einkommen. Auf die „Grundrente“ wird Einkommen angerechnet. Dabei ist nicht nur das eigene Einkommen des Berechtigten, sondern auch das Einkommen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners zu berücksichtigen.
Den vollen Grundrentenzuschlag erhielten Berechtigte im Jahr 2024 bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.375 EUR für Alleinstehende und 2.145 EUR bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften. Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei Einkommen über 1.759 EUR (Paare: 2.530 EUR) wird der über diesem Grenzbetrag liegende Teil in voller Höhe angerechnet. Die genannten Beträge gelten bundesweit und sind dynamisch, weil sie ein Vielfaches des aktuellen Rentenwertes sind.
Der aktuelle Rentenwert ab 1. Juli 2024 (39,32 EUR) wird für die Ermittlung der Freibeträge im Jahr 2025 herangezogen. Demnach ergeben sich für das Jahr 2025 die unten stehenden Werte (aufgerundet auf einen vollen Euro-Betrag).
Der künftige, ab 1. Juli 2025 geltende aktuelle Rentenwert wird erst für die Ermittlung der Freibeträge im Jahr 2026 herangezogen. Entsprechendes gilt für die Folgejahre.
Freiwillige Beiträge für die Jahre 2024 und 2025
Wer in Deutschland wohnt, hier nicht versicherungspflichtig ist und noch keine Altersvollrente (ab Regelaltersgrenze) bezieht, kann sich ab Vollendung des 16. Lebensjahres laufend freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die im Ausland wohnen. Mit freiwillig gezahlten Rentenbeiträgen (§§ 7, 232 SGB VI) kann ein Rentenanspruch erworben, aufrechterhalten oder auch erhöht werden.
Insbesondere Versicherte, die ihren Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch freiwillige Beiträge sichern, sollten die Frist nicht versäumen. Zur Aufrechterhaltung dieses Rentenanspruches ist neben der Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren vor 1984 erforderlich, seit Januar 1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt zu haben. Dazu zählen auch freiwillige Beiträge.
Für den Ausschluss von der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ist seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr nur auf eine bindend bewilligte Altersvollrente abzustellen, sondern zusätzlich auf das Erreichen der Regelaltersgrenze. Damit können auch Bezieher einer vorzeitigen Altersvollrente bis zum Regelalter freiwillige Beiträge zahlen.
Mit der Anhebung des Mindestlohnes zum 1. Januar 2025 erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze von bisher 538 EUR auf dann 556 EUR monatlich. Zum 1. Januar 2025 steigt daher der freiwillige Mindestbeitrag in den alten und neuen Bundesländern auf monatlich 103,42 EUR. Da die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in den alten Ländern um 500 EUR auf 8.050 EUR angehoben wird, steigt der neue Höchstbeitrag auf 1.497,30 EUR. Der Höchstbeitrag gilt ab dem 1. Januar 2025 bundesweit.
Für das Jahr 2025 beträgt der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung weiterhin 18,6 Prozent. Die Beitragshöhe ist zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag frei wählbar (Antragsvordruck V0060 in eAntrag).
Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist nach § 197 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres möglich. In Jahren, in denen der 31. März auf einen Samstag, Sonntag oder einen deutschen gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Zahlungsfrist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 26 Abs. 3 SGB X). Die Frist für 2024 endet am Montag, 31. März 2025.
Werden die freiwilligen Beiträge erst im Folgejahr gezahlt, ist grundsätzlich der Beitragssatz zum Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen, es sei denn, es handelt sich um eine Beitragssatzsenkung. Im Ergebnis ist immer der höhere Beitragssatz maßgebend. Der Beitragssatz beträgt sowohl in 2024 als auch 2025 18,6 Prozent. Ferner ist für die Berechnung des Mindestbeitrages die Mindestbemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebend. Diese beträgt seit 2025 556,00 EUR. Der Höchstbeitrag berechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze im Geltungszeitraum. Bei nachträglicher Zahlung für das Jahr 2024 gelten ein Mindestbeitrag von 103,42 EUR und ein Höchstbeitrag von 1.404,30 EUR (berechnet aus der Beitragsbemessungsgrenze 2024: 7.550 EUR).
Läuft in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres ein Beitrags- oder Rentenverfahren, können die Beiträge für das Vorjahr sogar noch innerhalb von drei Monaten nach Verfahrensende gezahlt werden.
In bestimmten Fällen ist auch eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach Sondervorschriften für weiter zurückliegende Zeiten möglich.
Weitere Änderungen rund um die Rentenversicherung zum 1. Januar 2025: „Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025“ und mehr
Bereits im Rahmen der Fachlichen Information 04/2024 hatten wir Sie zum Beispiel über die Sozialversicherungs-Rechengrößen, die Beitragshöhen und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2025 in Kenntnis gesetzt. Ergänzend informieren wir an dieser Stelle über die „Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025“ und weitere Änderungen zum Jahreswechsel mit Bezug zur Rentenversicherung berichten:
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt seit dem 1. Juli 2023 und für das Jahr 2024 3,4 Prozent. Die am 30. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt verkündete „Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025“ sieht eine Anhebung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozent auf dann 3,6 Prozent vor. Im ersten Halbjahr 2025 wird bei Rentnerinnen und Rentnern zunächst noch kein höherer Pflegeversicherungsbeitrag abgeführt. Bei ihnen wird die Erhöhung in Umsetzung der Verordnung nachträglich im Rahmen der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 vollzogen. Darüber wird automatisch mit der Rentenanpassungsmitteilung informiert.
Der Zuschlag für Mitglieder ohne Kinder beträgt weiterhin 0,6 Prozent. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt somit ein Beitrag von 4,2 Prozent. Bei Mitgliedern mit einem Kind (altersunabhängig) fällt ein Beitrag von 3,6 Prozent an. Den Beitrag zur Pflegeversicherung aus der Rente trägt der Rentner allein.
Beitrag für Mitglieder ohne Kind: 4,2 Prozent
Beitrag für Mitglieder mit einem Kind: 3,6 Prozent
Mitglieder ohne Kind, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Bürgergeld zahlen keinen erhöhten Beitrag bzw. Zuschlag. Der erhöhte Beitrag für Mitglieder ohne Kind gilt folglich für Rentner, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind.
Während der Erziehungsphase (bis zur Vollendung 25. Lebensjahr) für mehrere Kinder wird der Beitrag um 0,25 Beitragssatzpunkte für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind unter 25 Jahre weiter abgesenkt.
In der gesetzlichen Krankenversicherung zählen Betriebsrenten sowie Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersversorgung zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. Auf diese werden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz erhoben. Seit dem 1. Januar 2020 ist einen Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der mtl. Bezugsgröße vorgesehen. Für das Jahr 2025 beträgt er 187,25 EUR (3.745 EUR geteilt durch 20). Das heißt: Erst höhere Betriebsrenten werden mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt.
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt seit Januar 2023 und ab dem 1. Januar 2025 weiterhin 2,6 Prozent.
Bereits seit Mitte 2023 können sich Bürgerinnen und Bürger für den persönlichen Bereich der Digitalen Rentenübersicht registrieren. Das kostenfreie Online-Portal gibt einen Überblick über die Ansprüche aus gesetzlicher, privater und betrieblicher Vorsorge. Zur Registrierung werden zunächst der Personalausweis und die Steuer-ID benötigt. Die Authentifizierung erfolgt dann mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises (oder der eID-Karte für Bürgerinnen und Bürger der EU und des EWR).
Zum 1. Januar 2025 müssen Vorsorgeeinrichtungen an das Online-Portal angebunden sein. Betroffen von der Anbindungspflicht sind nur diejenigen Vorsorgeeinrichtungen, die jährliche Standmitteilungen bzw. Renteninformationen an ihre Kundinnen und Kunden übermitteln müssen. Das Portal ist ein zusätzliches Angebot, das die bereits bestehenden Informationen und Standmitteilungen ergänzt. Es wird von der Zentralen Stellen für die Digitale Rentenübersicht (ZfDR) unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung betrieben und ist unter www.rentenuebersicht.de zu erreichen.
Mit dem "Alterseinkünftegesetz“ im Jahr 2005 wurde u. a. mit der Umstellung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung auf die nachgelagerte Besteuerung begonnen. Diese Regelung betrifft alle Leibrentenversicherungen. Gemeint sind Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen, der berufsständischen Versorgungswerke (zum Beispiel für Ärzte, Zahn-ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte) sowie bestimmter privater Renten-versicherungen (Basis-/Rüruprente). Altersvorsorgeaufwendungen sollten erstmals im Jahr 2025 zu 100 Prozent als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Mit der Änderung im „Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)“ war der vollständige Sonderausgabenabzug auf das Jahr 2023 vorgezogen worden.
Die steuerliche Behandlung von Renten (aus Leibrentenversicherungen) richtet sich seit 2005 nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 liegt der als steuerpflichtiges Einkommen anzusetzende Betrag der Rente von 83 auf 83,5 Prozent („Wachstumschancengesetz“).
Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens werden alle Einkünfte zusammengerechnet. Erst wenn die übrigen Einkünfte zusammen mit dem steuerpflichtigen Teil der Rente und nach Berücksichtigung aller übrigen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten den steuertariflichen Grundfreibetrag überschreiten, sind Steuern zu zahlen. Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrages für das Jahr 2024 um 180 EUR beträgt dieser 11.784 EUR (gemeinsame Veranlagung: 23.568 EUR). Im Jahr 2025 steigt der Grundfreibetrag auf 12.096 EUR bzw. 24.192 EUR. Im darauffolgenden Jahr soll eine weitere Anhebung dieses Freibetrages auf 12.348 EUR (gemeinsame Veranlagung: 24.696 EUR) erfolgen.
Die Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung“ enthält auf den Seiten 36 und 37 allgemeine Grundsätze und Berechnungsbeispiele zur steuerlichen Freistellung von Beiträgen zur Altersvorsorge und zur Besteuerung von Renten. Aussagen über die tatsächliche Steuerbelastung, die von vielen Faktoren abhängig ist, dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht getroffen werden. Auskünfte hierzu können regelmäßig die Finanzbehörden geben, kostenpflichtige Einzelfallberatungen sind bei Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen möglich. Ob Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab und kann nur vom zuständigen Finanzamt beurteilt werden!
Künstlersozialkasse ab 1. Januar 2025 unter dem Dach der DRV Knappschaft-Bahn-See
Zum 1. Januar 2025 ist die Künstlersozialkasse in das Verbundsystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See integriert worden. Bis zum 31. Dezember 2024 war die Unfallversicherung Bund und Bahn Trägerin der Künstlersozialkasse. Die Künstlersozialkasse bleibt unverändert erste Ansprech-partnerin in allen Fragen rund um die Künstlersozialversicherung und Künstlersozialabgabe. Der Sitz der Künstlersozialkasse ist weiterhin in Wilhelmshaven. Die Kunst- und Publizistikschaffenden erreichen die Künstlersozialkasse ab sofort unter der neuen Service-Nummer: 04421 7543 5900. Für die abgabepflichtigen Unternehmen bleibt es bei der bekannten Service-Nummer: 04421 7543 5091.
Die Künstlersozialkasse (KSK) sorgt mit der Durchführung des „Künstlersozialversicherungsgesetzes“ (KSVG) dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Sie ist selbst kein Leistungsträger, sondern sie koordiniert die Beitragsabführung für ihre Versicherten. Die KSK prüft auch, ob ein Antragsteller als selbständiger Künstler oder Publizist die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem KSVG erfüllt, zum Beispiel zur gesetzlichen Rentenversicherung. Damit steht diesen Personen der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zu. Sie müssen dafür aber nur die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge aus eigener Tasche zahlen. Die KSK stockt die Beträge aus einem Zuschuss des Bundes (20 Prozent) und aus Sozialabgaben von Unternehmen (30 Prozent), die Kunst und Publizistik verwerten, auf.
Einzelheiten können unter www.kuenstlersozialkasse.de nachgelesen werden.
„Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“
Mit dem „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ sollen die Regelungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei Abweichung des Geschlechtseintrags im Verhältnis zur Geschlechtsidentität vereinheitlicht, entbürokratisiert und eine selbstbestimmte Änderung der Geschlechtsidentität für trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtert werden. Demnach können volljährige Personen durch eine Erklärung beim Standesamt ihren Geschlechtseintrag und Vornamen ändern. Für Minderjährige gelten besondere Regelungen, wobei die Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich ist.
Kommt es zu einer Änderung des Vornamens, ist dies der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen. Bei Änderung der Geschlechtszugehörigkeit kann eine neue Versicherungsnummer beantragt werden. Derzeit wird das Geschlecht der Versicherten über die sogenannte „Seriennummer“ (10. u. 11. Stelle) in der Versicherungsnummer dargestellt. Für männliche Versicherte werden die Zahlen „00 bis 49“, sowie für weibliche, diverse oder geschlechtsneutrale Versicherte die Zahlen „50 bis 99“ verwendet.
Der Aufbau der Versicherungsnummer ergibt sich aus § 147 SGB VI und gestaltet sich wie folgt:
Einen Link zum Download der aktuellen Ausgabe von "Zahlen und Tabellen" finden Sie am Ende dieses Newsletters.
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