Deutsche Rentenversicherung

Rundschreiben 1/2024

Für antragaufnehmende Stellen

A) Zwischenlösung bei den Verbesserungen von Leistungen für bestimmte Bestandsrenten

Bereits im Jahr 2022 hat der Gesetzgeber beschlossen, bestimmte Bestandsrenten ab Juli 2024 um einen Zuschlag zu erhöhen (vgl. Rundschreiben Nr. 1/2022 Buchst. A. Ziff. 2). Betroffen sind:

  • Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrenten sowie Hinterbliebenenrenten ohne Vorrentenbezug mit Rentenbeginn zwischen dem 1. Januar 2001 und 31. Dezember 2018,
  • Altersrenten, die sich unmittelbar an eine Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrente mit Rentenbeginn zwischen dem 1. Januar 2001 und 31. Dezember 2018 angeschlossen haben,
    oder
  • Hinterbliebenenrenten, die sich unmittelbar an eine Erwerbsminderungsrente oder Altersrente im vorgenannten Sinne angeschlossen haben.

War der Beginn der Rente im Zeitraum von Januar 2001 bis Juni 2014, beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent. Lag der Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018, beträgt der Zuschlag 4,5 Prozent. Ursprünglich sollten die der Rente zugrundeliegenden persönlichen Entgeltpunkte erhöht werden.

Ende 2023 stellte sich heraus, dass die geplante Erhöhung der Rente über die Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte technisch wegen zeitgleich laufender anderer Änderungen (z.B. Ost-West-Angleichung) nicht pünktlich zum 1. Juli 2024 umgesetzt werden kann.

Damit die betroffenen Rentenbezieher trotzdem bereits im Juli 2024 von den Verbesserungen profitieren können, hat man daher mit dem am 1. Juli 2024 in Kraft tretenden Gesetz über die Auszahlung der Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserung (BGBl. I 2024 Nr. 173) eine Zwischenlösung gefunden.

Zunächst wird für eine Übergangszeit von Juli 2024 bis November 2025 ein pauschaler Rentenzuschlag über den Renten Service der Deutschen Post berechnet und gezahlt. Die ursprünglich bereits zum Juli 2024 geplante Regelung wird erst zum 1. Dezember 2025 in Kraft treten. Zum Dezember 2025 werden, wie ursprünglich geplant, die persönlichen Entgeltpunkte erhöht. Der pauschale Rentenzuschlag entfällt dann.

Für die 17 Monate vom Juli 2024 bis November 2025 berechnet sich der Rentenzuschlag in einem vereinfachten Verfahren aus dem Zahlbetrag der Rente im Juli 2024. Der Zuschlag wird getrennt von der Rente zwischen dem 10. und 20. Tag eines Monats gezahlt, sodass die betroffenen Personen in diesen 17 Monaten zwei Rentenzahlungen im Monat erhalten. Der Zuschlag wird auf dem Kontoauszug mit „Rentenzuschlag“ bezeichnet und wird zur Rentenanpassung im Juli 2025 einmalig angepasst.

Um sicherzustellen, dass aus der Zwischenlösung kein Nachteil für die Berechtigten erwächst, erfolgt zum Jahresende 2025 ein Vergleich zwischen den Zahlbeträgen der Rente im Dezember 2025 mit November 2025. Ist die Neuregelung günstiger, wird der Differenzbetrag in 17facher Höhe zusätzlich gezahlt. Eine rückwirkende Berechnung des Zuschlags für Zeiten ab 1. Juli 2024 auf Basis persönlicher Entgeltpunkte und eine mögliche Rückforderung erfolgt nicht.

Die Anspruchsberechtigten werden durch die Deutsche Rentenversicherung ermittelt. Der Zuschlag wird im Wesentlichen vom Renten Service der Deutschen Post berechnet und ausgezahlt. Die Bescheide zu den Ansprüchen werden im Juli 2024 rechtzeitig vor der ersten Zahlung Mitte Juli 2024 automatisch verschickt. Ein Antrag muss nicht gestellt werden.

Auskunft erteilt:
Herr Bußmann
E-Mail: gruppe-d-grundsatzreferat@drv-westfalen.de

B) Rentenanpassung 2024

Laut Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 erhöhen sich die Renten zum 1. Juli 2024 in den alten und neuen Bundesländern um 4,57 Prozent und werden somit erstmals einheitlich angepasst. Der aktuelle Rentenwert wird von 37,60 Euro auf 39,32 Euro angehoben. Das Sicherungsniveau vor Steuern (Netto-Rentenniveau vor Steuern) für das Jahr 2024 beträgt 48 Prozent.

Der Versand der Anpassungsmitteilungen erfolgt wie folgt:

  • bei vorschüssigen Zahlungen sowie bei zusammengefassten Mitteilungen für vor- und nachschüssige Zahlungen bis zum 24. Juni 2024,
  • bei nachschüssigen Zahlungen mit Beitragszuschuss oder Gesamtbeitragszuschuss bis zum 25. Juni 2024,
  • für nachschüssige Zahlungen ohne Beitragszuschuss und bei zusammengefassten Mitteilungen ohne Gesamt-Beitragszuschuss bis zum 26. Juli 2024.

Auskunft erteilt:
Herr Geßmann
E-Mail: gruppe-d-grundsatzreferat@drv-westfalen.de

C) Geänderte Formulare und Hinweise hierzu

In dem Rundschreiben Nr. 2/2023 haben wir zuletzt über geänderte Formulare informiert. Folgende R-Formulare wurden zwischenzeitlich geändert und stehen ab dem 1. Juli 2024 in der Neufassung zur Verfügung.

R0100, R0101, R0110, R0120, R0500, R0501, R0506, R0610, R0615, R0660, R0664, R0665, R0670, R0820, R0823.

In den Formularen R0100 (Ziffer 10.5), R0101, R0110 (Ziffer 8.5), R0120 (Ziffer 4.2), R0660 (neue Ziffer 6.9) und R0665 (Ziffern 3 und 4) wurde das neue Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III) ergänzt. Das Qualifizierungsgeld ist eine neue Förderung der Agentur für Arbeit seit dem 1. April 2024. Mit dem Qualifizierungsgeld werden Betriebe, die besonders vom Strukturwandel betroffen sind, dahingehend unter-stützt, dass sie ihre Beschäftigten im Betrieb halten können.

Die weiteren Änderungen in den Formularen sind im Wesentlichen auf Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen zurückzuführen.

Zwischenzeitlich wurden auch die V-Formulare V0010 / V0015 / V0017 / V0020 / V0021 / V0023 / V0024 / V0025 / V0050 / V0051 / V0056 / V0060 / V0061 / V0062 / V0091 geändert und stehen aktualisiert zur Verfügung. Es erfolgte eine Anpassung an die Entscheidung der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023. Diese hatte eine Anhebung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Januar 2024 auf 538 EUR zur Folge.

In den Formularen V0060 und V0061 wurde zudem ein Ende-Datum bei der freiwilligen Beitragszahlung ergänzt.

Das Formular V0091 wurde an die Berechnungsgrößen und Beitragswerte des Jahres 2024 angepasst.

Auskunft erteilt:
Frau Oellermann
E-Mail: Bereich-rvText_rvRecht-grundsatzreferat_LA@drv-westfalen.de

D) Brochüren: Neues Bestellverfahren

Das Bestellverfahren für die gemeinsame Broschürenreihe der Deutschen Rentenversicherung wurde nachhaltiger, direkter und effizienter gestaltet.

Im Sinne eines verantwortungsvollen Umgangs mit den Ressourcen dieser Erde und begrenzter Personalkapazitäten haben wir bundesweit das System umgestellt. Die bisher praktizierte vorausschauende Kalkulation von Druckmengen, die Zwischenlagerung und Kommissionierung in Münster weicht einer flexibleren, zentralen Lösung.

Wir bitten Sie daher, zukünftig Bestellungen ausschließlich über den Warenkorb auf unserer gemeinsamen Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de vorzunehmen. Die DRV Bund übernimmt den Versand und kann so bedarfsgerecht nachdrucken. Das spart Papier und Porto.

Gleichzeitig informiert die DRV Bund monatlich über Neuerscheinungen und Neuauflagen der Broschüren durch einen . Unsere Empfehlung: Abonnieren Sie hier den Newsletter, bleiben sie aktuell informiert.

Auskunft erteilt:
Frau Oellermann
E-Mail: Bereich-rvText_rvRecht-grundsatzreferat_LA@drv-westfalen.de

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Zweiling