Deutsche Rentenversicherung

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Häufige Fragen

Kann eine bereits bestehende Altersteilzeitvereinbarung in Form eines Blockmodells abgeändert werden, indem eine weitere Arbeits- und Freistellungsphase vereinbart wird?

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wird es zunehmend notwendig, Beschäftigte zur Rückkehr in ihren bisherigen Beruf zu bewegen Dies betrifft auch Altersteilzeitbeschäftigte, die sich bereits in der Freistellungsphase eines Blockmodells befinden. Eine tatsächliche Arbeitsleistung kann bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen, da in der Freistellungsphase eines Blockmodells vertraglich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr besteht. Würde während der Freistellungsphase eine erhebliche Arbeitsleistung anfallen, wäre der Charakter der Altersteilzeitarbeit verändert. Das heißt, die Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit wäre nicht mehr gegeben.

Um das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht zu gefährden, besteht während der Freistellungsphase aber die Möglichkeit, eine weitere Arbeits- und Freistellungsphase zu vereinbaren bzw. durchzuführen. Dadurch verschiebt sich das Ende der Freistellungsphase bzw. des gesamten Blockmodells in die Zukunft.

Aber Achtung: Altersteilzeitarbeit kann höchstens bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze vereinbart werden, da ab dem Folgemonat Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung eintritt. Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell, die über den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze hinaus vereinbart werden, erfüllen von Beginn an die Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz nicht, da in diesen Fällen in der Zeit bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze die Hälftigkeit der wöchentlichen Arbeitszeit nicht gegeben sein wird. Würde also eine weitere Arbeits- und Freistellungsphase dazu führen, dass das Blockmodell erst nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze beendet wäre, ist eine solche Vorgehensweise nicht möglich (wenn sich zum Beispiel die ursprüngliche Altersteilzeitvereinbarung bereits bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erstreckt).

Sind Fälle einer Mehrarbeit von Krankenhauspersonal oder vergleichbar Beschäftigten im Gesundheitswesen in der Freistellungsphase eines Blockmodells besonders zu bewerten?

Auf Grund der Corona-Pandemie versuchen insbesondere Krankenhäuser zurzeit alle Möglichkeiten zur Gewinnung von zusätzlichem Personal auszuschöpfen. Beschäftigte, die sich in der Freistellungsphase einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell befinden, sind in vielen Fällen noch nah an der Praxis und können vorübergehend für mehrere Monate wieder bei ihrem Altersteilzeitarbeitgeber zur Bewältigung der Krise zum Einsatz kommen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung halten es unter Zurückstellung rechtlicher Bedenken in der aktuellen Situation für gerechtfertigt, in den betreffenden Fällen ohne Einzelfallprüfung pauschalierend von einem Fortbestand der Altersteilzeitbeschäftigung während der Mehrarbeit von Arbeitnehmern in Gesundheitsberufen oder vergleichbar Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit auszugehen.

Ist eine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit (insbesondere während der Freistellungsphase) möglich, damit der Beschäftigte im Umfang der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit beim selben Arbeitgeber arbeiten kann?

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wird es zunehmend notwendig, Beschäftigte zur Rückkehr in ihren bisherigen Beruf zu bewegen Dies betrifft auch Altersteilzeitbeschäftigte, die sich bereits in der Freistellungsphase eines Blockmodells befinden. Eine tatsächliche Arbeitsleistung kann bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen, da in der Freistellungsphase eines Blockmodells vertraglich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr besteht. Würde während der Freistellungsphase eine Arbeitsleistung anfallen, wäre dadurch der Charakter der Altersteilzeitarbeit verändert. Das heißt, die Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit wäre nicht mehr gegeben.

Um das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht zu gefährden, besteht die Möglichkeit der Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit. Dazu und ohne dass hierbei ein Störfall eintritt, kann es aber nur kommen, wenn eine betriebsbedingte Rückkehr zur Beschäftigung mit bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit notwendig ist und ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist bei einer Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stets anzunehmen. Genauso ist eine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit auch während der Arbeitsphase eines Blockmodells möglich.

Aber Achtung: Altersteilzeitarbeit kann höchstens bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze vereinbart werden, da ab dem Folgemonat Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung eintritt. Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell, die über den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze hinaus vereinbart werden, erfüllen von Beginn an die Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz nicht, da in diesen Fällen in der Zeit bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze die Hälftigkeit der wöchentlichen Arbeitszeit nicht gegeben sein wird. Würde also eine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit dazu führen, dass das Blockmodell erst nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze beendet wäre, ist eine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit nicht möglich (wenn sich zum Beispiel die ursprüngliche Altersteilzeitvereinbarung bereits bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erstreckt).

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Alters-Teil-Zeit-Arbeit Leichte Sprache / Lexikon

Alters-Teil-Zeit-Arbeit ist eine besondere Arbeits-Zeit-Regelung für ältere Arbeit-Nehmer. Dabei arbeiten sie vor der Rente weniger als früher.
Man sagt: Sie arbeiten in Alters-Teil-Zeit.

Die Alters-Teil-Zeit-Arbeit soll den Übergang von der Arbeit auf die Rente erleichtern.

Für die …

SV-Luft Experten / Arbeitgeber &
Steuerberater

... der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Bei einer im Blockmodell ausgeübten Altersteilzeit gilt in der Rentenversicherung folgende Besonderheit: Als SV-Luft ist die Differenz zwischen dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahmen und dem...

Altersteilzeitgesetz Experten / Arbeitgeber &
Steuerberater

...Das Altersteilzeitgesetz (AltersTZG) vom 23. Juli 1996 sah ursprünglich einen Beginn der Altersteilzeitarbeit bis spätestens 31. Dezember 2009 vor. Zwischenzeitlich wurde es wiederholt geändert und ergänzt. Altersteilzeit kann jetzt auch noch nach dem 31. Dezember 2009 – dann allerdings ohne...

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Aktuelles

Altersteilzeit will geplant sein Meldung

...Wer in Altersteilzeit gehen möchte, setzt sich am besten mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung. Bevor Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag bei ihrem Arbeitgeber unterschreiben, sollten sie sicherstellen, dass der mögliche Rentenbeginn mit dem im Vertrag vereinbarten Ende der...

Altersteilzeit will geplant sein Meldung

...Bevor Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag bei ihrem Arbeitgeber unterschreiben, sollten sie sicherstellen, dass der mögliche Rentenbeginn mit dem im Vertrag vereinbarten Ende der Altersteilzeit übereinstimmt. Setzen Sie sich daher rechtzeitig mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung...

Altersteilzeit will geplant sein Meldung

...Wer in Altersteilzeit gehen möchte, setzt sich am besten mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung. Bevor Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag bei ihrem Arbeitgeber unterschreiben, sollten sie sicherstellen, dass der mögliche Rentenbeginn mit dem im Vertrag vereinbarten Ende der...

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Termine und Veranstaltungen

Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? Mitteldeutschland | Vortrag vor Ort 21.01.2020 16:30 Uhr

...Inhalte sind unter anderem: Wer kann Rente wegen Alters beanspruchen? Wann sind die Voraussetzungen erfüllt? Ermittlung der Brutto-/Nettorente Ergeben sich für mich Rentenabschläge? Flexible Übergangsmodelle (z.B. Altersteilzeit) Der Vortrag dauert etwa zwei Stunden und ist kostenlos. Bitte melden...

Auskunfts- und Beratungsstelle in Dresden

Altersenten - Wer? Wann? Wie(viel)? Saarland | Vortrag vor Ort 30.01.2020 16:30 Uhr

...Inhalte sind unter anderem: Wer kann Rente wegen Alters beanspruchen? Wann sind die Voraussetzungen erfüllt? Ermittlung der Brutto-/Nettorente Ergeben sich für mich Rentenabschläge? Flexible Übergangsmodelle (z.B. Altersteilzeit) Der Vortrag dauert etwa zwei Stunden und ist kostenlos. Bitte melden...

Auskunfts- und Beratungsstelle in Saarbrücken

Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? Hessen | Vortrag vor Ort 11.02.2020 16:30 Uhr

...Inhalte sind unter anderem: Wer kann Rente wegen Alters beanspruchen? Wann sind die Voraussetzungen erfüllt? Ermittlung der Brutto-/Nettorente Ergeben sich für mich Rentenabschläge? Flexible Übergangsmodelle (z.B. Altersteilzeit) Der Vortrag dauert etwa zwei Stunden und ist kostenlos. Bitte melden...

Auskunfts- und Beratungsstelle in Frankfurt am Main

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