Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wird es zunehmend notwendig, Beschäftigte zur Rückkehr in ihren bisherigen Beruf zu bewegen Dies betrifft auch Altersteilzeitbeschäftigte, die sich bereits in der Freistellungsphase eines Blockmodells befinden. Eine tatsächliche Arbeitsleistung kann bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen, da in der Freistellungsphase eines Blockmodells vertraglich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr besteht. Würde während der Freistellungsphase eine erhebliche Arbeitsleistung anfallen, wäre der Charakter der Altersteilzeitarbeit verändert. Das heißt, die Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit wäre nicht mehr gegeben.
Um das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht zu gefährden, besteht während der Freistellungsphase aber die Möglichkeit, eine weitere Arbeits- und Freistellungsphase zu vereinbaren bzw. durchzuführen. Dadurch verschiebt sich das Ende der Freistellungsphase bzw. des gesamten Blockmodells in die Zukunft.
Aber Achtung: Altersteilzeitarbeit kann höchstens bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze vereinbart werden, da ab dem Folgemonat Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung eintritt. Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell, die über den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze hinaus vereinbart werden, erfüllen von Beginn an die Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz nicht, da in diesen Fällen in der Zeit bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze die Hälftigkeit der wöchentlichen Arbeitszeit nicht gegeben sein wird. Würde also eine weitere Arbeits- und Freistellungsphase dazu führen, dass das Blockmodell erst nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze beendet wäre, ist eine solche Vorgehensweise nicht möglich (wenn sich zum Beispiel die ursprüngliche Altersteilzeitvereinbarung bereits bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erstreckt).
Auf Grund der Corona-Pandemie versuchen insbesondere Krankenhäuser zurzeit alle Möglichkeiten zur Gewinnung von zusätzlichem Personal auszuschöpfen. Beschäftigte, die sich in der Freistellungsphase einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell befinden, sind in vielen Fällen noch nah an der Praxis und können vorübergehend für mehrere Monate wieder bei ihrem Altersteilzeitarbeitgeber zur Bewältigung der Krise zum Einsatz kommen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung halten es unter Zurückstellung rechtlicher Bedenken in der aktuellen Situation für gerechtfertigt, in den betreffenden Fällen ohne Einzelfallprüfung pauschalierend von einem Fortbestand der Altersteilzeitbeschäftigung während der Mehrarbeit von Arbeitnehmern in Gesundheitsberufen oder vergleichbar Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit auszugehen.
Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wird es zunehmend notwendig, Beschäftigte zur Rückkehr in ihren bisherigen Beruf zu bewegen Dies betrifft auch Altersteilzeitbeschäftigte, die sich bereits in der Freistellungsphase eines Blockmodells befinden. Eine tatsächliche Arbeitsleistung kann bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen, da in der Freistellungsphase eines Blockmodells vertraglich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr besteht. Würde während der Freistellungsphase eine Arbeitsleistung anfallen, wäre dadurch der Charakter der Altersteilzeitarbeit verändert. Das heißt, die Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit wäre nicht mehr gegeben.
Um das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht zu gefährden, besteht die Möglichkeit der Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit. Dazu und ohne dass hierbei ein Störfall eintritt, kann es aber nur kommen, wenn eine betriebsbedingte Rückkehr zur Beschäftigung mit bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit notwendig ist und ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist bei einer Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stets anzunehmen. Genauso ist eine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit auch während der Arbeitsphase eines Blockmodells möglich.
Aber Achtung: Altersteilzeitarbeit kann höchstens bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze vereinbart werden, da ab dem Folgemonat Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung eintritt. Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell, die über den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze hinaus vereinbart werden, erfüllen von Beginn an die Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz nicht, da in diesen Fällen in der Zeit bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze die Hälftigkeit der wöchentlichen Arbeitszeit nicht gegeben sein wird. Würde also eine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit dazu führen, dass das Blockmodell erst nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze beendet wäre, ist eine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit nicht möglich (wenn sich zum Beispiel die ursprüngliche Altersteilzeitvereinbarung bereits bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erstreckt).