Deutsche Rentenversicherung

Rundschreiben 1/2021

an alle antragaufnehmenden Stellen
- nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen

A) Grundrentengesetz – Aktueller Sachstand

Im letzten Rundschreiben hatten wir darauf hingewiesen, dass eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung des individuellen Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung unter Berücksichtigung der notwendigen Einkommensanrechnung bei allen Rentenversicherungsträgern erst ab dem zweiten Halbjahr 2021 möglich sein wird.
Der Programmeinsatz, der den Rentenversicherungsträgern die Berechnung des Grundrentenzuschlags ermöglicht, ist für Mitte Juli geplant. Rentenbescheide, die ab dem Einsatz der Programme zum Grundrentengesetz erlassen werden, enthalten dann eine Aussage über die Anspruchsvoraussetzungen für einen Grundrentenzuschlag. Liegen zum Zeitpunkt der Rentenfeststellung noch keine Einkommensdaten vor, wird ein vorläufiger Bescheid erteilt (zur Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag siehe Rundschreiben Nr. 3/2020, Ziffer 5). Der Rentenbescheid enthält in diesen Fällen einen Hin-weis, dass der Grundrentenzuschlag erst nach Zugang der Einkommensdaten berechnet werden kann. Sobald die Einkommensdaten von der Finanzverwaltung übermittelt worden sind, werden diese maschinell verarbeitet und es wird ein endgültiger Bescheid versandt.

In den Bestandsfällen wird ein neuer Rentenbescheid nur erteilt, wenn im Rahmen der Überprüfung ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag festgestellt wurde. Die hieraus resultierenden Beträge werden dann in jedem Fall rückwirkend ab Anspruchsbeginn geleistet. Abschließend möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass die Rentenversicherungsträger auch für die Bestandsrentner von Amts wegen prüfen, ob ein Anspruch auf den „Grundrentenzuschlag“ besteht. Ein Antrag ist nicht erforderlich und beschleunigt auch nicht das Verfahren.

B) Rentenanpassung 2021

Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert (West) wird nicht erhöht und beträgt somit weiterhin 34,19 Euro. Aufgrund der Rentenanpassungsformel hätte es zu einer Kürzung kommen müssen, die aber durch die gesetzlich verankerte Rentengarantie verhindert wird.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt um 0,72 Prozent und wird somit von 33,23 Euro auf 33,47 Euro angehoben. Die Anpassung erfolgt nach der im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgeschriebenen Angleichungsstufe (§ 255a Abs. 1 SGB VI). Er beträgt nun 97,9 % des Westwertes (bisher 97,2 %).

Sicherungsniveau

Das Sicherungsniveau vor Steuern (mindestens 48 %) liegt für das Jahr 2021 bei 49,37 %.

Rentenanpassungsmitteilung

Eine Rentenanpassungsmitteilung wird grundsätzlich nur dann versandt, wenn sich der Zahlbetrag zum 01.07.2021 ändert (beispielsweise, weil auch EP Ost vorhanden sind). Rentenberechtigte mit reinen Versicherungsbiografien in den alten Bundesländern werden im Regelfall keine Rentenanpassungsmitteilung vom Renten Service erhalten.
Die Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 wurde am 4. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 1254) verkündet.

C) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu

In dem Rundschreiben Nr. 4/2020 haben wir Sie zuletzt über geänderte Vordrucke informiert. Zwischenzeitlich wurden folgende R-Vordrucke geändert und werden mit dem Stand 26.11.2020 angeboten:
R0100, R0101, R0110, R0120, R0500, R0501, R0615, R0830, R0860, R0990 sowie die Vordrucke R0810 und R0815 mit dem Stand 01.01.2021.

Die Änderungen in den Vordrucken sind im Wesentlichen auf Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen zurückzuführen.

Hinweisen möchten wir insbesondere darauf, dass der Vordruck R0240 (Fragebogen zur Prüfung der Vertrauensschutzregelungen) ab dem 01.07.2021 wegen Zeitablaufs entfällt, da der Vertrauensschutztatbestand für nach 1955 geborene Personen nicht mehr zutrifft. Insofern haben sich in den Vordrucken R0100 und R0110 (jeweils Ziffer 1) Änderungen ergeben, da der Hinweis „Vordruck R0240 bitte beifügen …“ gestrichen wurde. Der Text zum Vertrauensschutztatbestand „vor 1955 geboren und vor 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart“ wurde im Vordruck R0101 entfernt und die bisherigen Ausführungen unter der Überschrift „Regelaltersgrenze“ sowie „Altersrente für langjährig Versicherte“ entsprechend aktualisiert.

Im Vordruck R0100 wurde der Bestätigungsvermerkt (Ziffer 16) um Angaben zur Schwerbehinderteneigenschaft ergänzt.

Die Übersicht „Welche Vordrucke für welchen Rentenantrag“ ist aktualisiert worden und als Anlage (Stand: Juni 2021) beigefügt.

Folgende V-Vordrucke wurden ebenfalls geändert und stehen mit dem Stand 19.10.2020 zur Verfügung:
V0110, V0211, V0301, V0411, V0511, V0700, V0710, V0711, V0712, V0720, V0725, V0810, V0910 sowie der V0091 mit dem Stand 01.01.2021.

In dem letzten Rundschreiben haben wir bereits darauf hingewiesen, dass in einigen der genannten R-Vordrucke der Hinweis ergänzt wurde „Bitte heften oder klammern Sie einzusendende Unterlagen nicht.“ Dieser Hinweis wurde zwischenzeitlich auch in einigen der aufgeführten V-Vordrucke ergänzt.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Zweiling

Gen.-Akte: 38 – 02 – 200
360 – 739/2021

Auskunft erteilt:
Thema: Grundrentengesetz
Frau Nordemann

Thema: Rentenanpassung 2021
Herr Greßmann

Thema: Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu
Frau Oellermann

Telefax: 0251 238-3004