Deutsche Rentenversicherung

Rundschreiben 3/2020

an alle antragaufnehmenden Stellen
- nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen

Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkom-men (Grundrentengesetz – GruReG)

1. Allgemeines

Das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) beinhaltet die Einführung eines Grundrentenzuschlages für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen.

Die Grundrente soll somit keine eigenständige Leistung, sondern Bestandteil der Rente sein. Es ist kein fixer Grundbetrag für alle Versicherten zur Rente vorgesehen, sondern die Anspruchsberechtigten sollen vielmehr – je nach Einzelfall – einen unterschiedlich hohen Zuschlag zu ihrer Rente erhalten. Die selbst erworbenen Rentenansprüche sollen also aufgestockt werden. Die Grundrente soll von den Rentenversicherungsträgern automatisch geprüft und ausgezahlt werden. Für Rentnerinnen und Rentner besteht somit kein Handlungsbedarf; ein Antrag ist nicht erforderlich.

Die Grundrente soll für alle Rentnerinnen und Rentner eingeführt werden. Damit sollen sowohl diejenigen davon profitieren, die bereits eine Rente beziehen, als auch die Versicherten, deren Rente nach dem 31.12.2020 beginnt. Der Zuschlag soll zudem für alle Rentenarten gewährt werden: Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten.

Darüber hinaus ist die Einführung von Freibeträgen beim Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) und bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung vorgesehen.

Von der Grundrente sollen all jene profitieren, die mindestens 33 Jahre mit sogenannten Grundrentenzeiten nachweisen können und deren Beitragsleistung in dieser Zeit einem Einkommen zwischen 30 Prozent und 80 Prozent des Durchschnittsentgeltes entsprach, die also im Schnitt jährlich zwischen 0,3 und 0,8 Entgeltpunkten erworben haben. Die erworbenen Rentenansprüche werden für höchstens 35 Jahre um den Durchschnittswert der Entgeltpunkte aufgestockt, maximal jedoch auf 0,8 Entgeltpunkte. Der so ermittelte Zuschlag wird dann um 12,5 Prozent reduziert. Der höchste Grundrentenzuschlag kann ausgehend von einem jährlichen Durchschnittswert von 0,4 Entgeltpunkten den Betrag von knapp 420 Euro erreichen.

Das Grundrentengesetz wurde vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat zugestimmt. Das Gesetz soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Die endgültige technische Umsetzung durch die Deutsche Rentenversicherung wird zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht abgeschlossen sein. Auch Probeberechnungen sind bis auf Weiteres nicht möglich. Frühestens ab Ende Juli 2021 ist die Bescheiderteilung unter Berücksichtigung der Neuregelungen für den Rentenzugang geplant. Ab diesem Zeitpunkt soll zudem mit einer gestaffelten Abarbeitung des Rentenbestandes begonnen werden, die voraussichtlich bis Ende 2022 dauern wird. Dabei werden vorrangig die Renten mit Rentenbeginn vor 1992 aufgegriffen. Im Weiteren wird der Rentenbestand – beginnend mit den ältesten Jahrgängen – abgearbeitet. Den Versicherten werden durch die gestaffelte Abarbeitung keine Nachteile entstehen, weil sie die zusätzlichen Leistungen rückwirkend zum 1. Januar 2021 (oder bei einem späteren Rentenbeginn für die Zeit ab Rentenbeginn) ausgezahlt bekommen.

Mit diesem Rundschreiben soll ein Überblick über die neuen rechtlichen Regelungen gegeben werden.

2. Zuschlag für Neurentner

Die neue Vorschrift des § 76g SGB VI regelt die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Absatz 1 bestimmt allgemein, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt wird. Zum einen sind mindestens 33 Jahre (396 Kalendermonate) mit sogenannten Grundrentenzeiten erforderlich. Zum anderen muss der Durchschnitt an Entgeltpunkten aus Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten (Kalendermonate mit mindestens 0,025 Entgeltpunkte, § 76g Abs.2 SGB VI) unter der jeweiligen in Absatz 4 genannten Höchstgrenze an Entgeltpunkten liegen, die wiederum abhängig von der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenzeiten ist.

2.1 Grundrentenzeiten

In § 76g Abs. 2 SGB VI werden die Grundrentenzeiten definiert. Zu ihnen gehören in Anlehnung an die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte insbesondere folgende anrechenbare Zeiten:

  • Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung,
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Kindererziehung und Pflege sowie Zeiten der Antragspflichtversicherung,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege,
  • Zeiten des Leistungsbezugs bei Krankheit und bei Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind,
  • Ersatzzeiten.

Außerdem zählen nach § 244 Abs. 5 SGB VI unter anderem Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit mit (§ 76g Abs. 2 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. b) SGB VI).

Grundrentenzeiten sind auch Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit, die in den FRG-Herkunftsgebieten zurückgelegt wurden und als Anrechnungszeiten nach § 29 FRG zu berücksichtigen sind.

Darüber hinaus sind neben den oben angeführten rentenrechtlichen Zeiten auch Zeiten zu berücksichtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zurückgelegt wurden und diesen entsprechen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. dem Beschluss Nr. H6).

2.2 Keine Grundrentenzeiten

Anders als bei der Anrechnung auf die Wartezeit von 45 Jahren zählen Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht zu den Grundrentenzeiten (§ 76g Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Das Gleiche gilt über § 244 Abs. 5 Satz 3 SGB VI – wie auch sonst bei der 45-jährigen Wartezeit – für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II.

Darüber hinaus sind insbesondere folgende Zeiten keine Grundrentenzeiten:

  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen,
  • Wartezeitmonate nach § 52 SGB VI (Versorgungsausgleich, Rentensplitting, Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung),
  • Zurechnungszeiten.

Gleiches gilt für entsprechende Zeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zurückgelegt wurden.

2.3 Grundrentenbewertungszeiten

Alle Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI mit mindestens 0,025 Entgeltpunkten pro Monat (0,3 Entgeltpunkten pro Jahr) sind Grundrentenbewertungszeiten (§ 76g Abs. 1 und 3 SGB VI). Mit diesem Mindestwert soll verhindert werden, dass geringe Beitragszahlungen – beispielsweise aufgrund geringfügiger Beschäftigung – in die Durchschnittsermittlung aller Grundrentenbewertungszeiten einfließen. Daher sollen Grundrentenzeiten, die entweder keinen Entgeltpunktewert oder einen Entgeltpunktewert von kalendermonatlich unter 0,025 Entgeltpunkten aufweisen, nicht bei der Ermittlung des Zuschlages berücksichtigt werden.

Maßgebend für die Ermittlung der Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte, die den jeweiligen Kalendermonaten mit Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und beitragsgeminderten Zeiten nach § 70 SGB VI und § 71 SGB VI zugeordnet sind. Außerdem zu berücksichtigen sind zusätzliche Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a und § 262 SGB VI. Auch die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e SGB VI sowie die Zuschläge nach § 76f SGB VI werden berücksichtigt.

Folgende Zuschläge werden hingegen nicht berücksichtigt:

  • Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich (§ 76 SGB VI),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeiti-ger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrech-ten bei der Versorgungsausgleichskasse (§ 76a SGB VI),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Be-schäftigung (§ 76b SGB VI),
  • Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting (§ 76c SGB VI),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters (§ 76d SGB VI).

Nicht als Grundrentenbewertungszeiten können die Kalendermonate mit ent-sprechenden Versicherungs- und gleichgestellten Zeiten berücksichtigt wer-den, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zurückgelegt wurden.

2.4 Ermittlung des Zuschlags

2.4.1 Vorliegen von mindestens 35 Jahren mit Grundrentenzeiten

Der Zuschlag an Entgeltpunkten ergibt sich aus dem kalendermonatlichen Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Grundrentenbewertungszeiten (§ 76g Abs. 4 SGB VI). Dieser Durchschnittswert soll nur dann für die Berechnung ausschlaggebend sein, wenn das Zweifache den Höchstwert an 0,0667 Entgeltpunkten (jährlich 0,8004 Entgeltpunkte) nicht überschreitet. Wird der Höchstwert überschritten, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert ermittelt.

In beiden Fällen wird der ermittelte Entgeltpunktewert bei der Berechnung des Zuschlags um 12,5 Prozent reduziert (Vervielfältigung mit Faktor 0,875) und anschließend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten (35 Jahre), vervielfältigt.

Das folgende Beispiel soll diesen Rechenweg verdeutlichen.

Beispiel:
Eine Floristin hat 40 Jahre jährlich 40 Prozent des Durchschnittslohns verdient (40 Jahre x 0,4 EP = 16 EP x 34,19 Euro = 547,04 Euro Rentenanspruch).
Bei der Berechnung des Zuschlags werden die Durchschnittsentgeltpunkte von 0,4 EP zugrunde gelegt, da der Höchstwert von jährlich 0,8004 Entgeltpunkten nicht überschritten wird. Anschließend wird der Entgeltpunktewert erst mit dem Faktor 0,875 (Reduzierung um 12,5 Prozent) und dann mit den Kalenderjahren multipliziert.
Zuschlag:
0,4 EP x 0,875 = 0,35 EP x 35 Kalenderjahre = 12,25 EP
12,25 EP x 34,19 Euro = 418,83 Euro

Die Versicherte soll vorbehaltlich der Einkommensanrechnung künftig 965,87 Euro statt 547,04 Euro Rente erhalten.

Durch die Zuschlagsberechnung ist es möglich, dass bestimmte Kalendermonate mehrfach hochgewertet werden (z. B. beim Zusammentreffen von § 262 SGB VI und § 76g SGB VI).

2.4.2 Vorliegen von mindestens 33 Jahren bis unter 35 Jahren mit Grundrentenzeiten

Versicherte, die lediglich 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nachweisen können, sollen ebenfalls einen geringen Zuschlag in Höhe von maximal 0,0334 Entgeltpunkte (0,4008 Entgeltpunkte jährlich) erhalten. Das ist nur knapp die Hälfte gegenüber einem Anspruch bei 35 Jahren mit Grundrentenzeiten. Mit jedem zusätzlichen Monat über die 33 Jahre hinaus soll dieser Höchstwert um 0,001389 Entgeltpunkte steigen. Der Wert wird auch hier um 12,5 Prozent reduziert.

Beispiel:
Eine Versicherte war 33 Jahre durchgehend beschäftigt und hat durchschnittlich jährlich 35 Prozent des Durchschnittseinkommens erzielt. Sie erzielte damit insgesamt 11,55 Entgeltpunkte (= 394,89 Euro).
Das Zweifache des jährlichen Durchschnittswerts von 0,35 Entgeltpunkten überschreitet den Höchstwert von 0,4008 Entgeltpunkten jährlich. Daher wird für die Berechnung des Zuschlags die Differenz zwischen dem Höchstwert und dem Durchschnittswert zugrunde gelegt. Diese beträgt 0,0508 Entgeltpunkte. Nach der Reduzierung um 12,5 % und der Multiplikation mit 33 Jahren ergibt sich ein Zuschlag in Höhe von 1,4685 Entgeltpunkten.
Zuschlag:
0,4008 EP - 0,35 EP = 0,0508 EP x 0,875 = 0,0445 EP
0,0445 EP x 33 Kalenderjahre = 1,4685 EP
1,4685 EP x 34,19 Euro = 50,21 Euro

Die Versicherte wird künftig vorbehaltlich einer Einkommensanrechnung 445,10 Euro statt 394,89 Euro Rente erhalten.

2.4.3 Vorliegen mitgliedstaatlicher Zeiten

Sind Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich als Grundrentenzeiten zu berücksichtigen, soll der Zuschlag bei der autonomen (innerstaatlichen) und anteiligen (zwischenstaatlichen) Leistung immer getrennt geprüft und berechnet werden (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004).

2.5 Zuordnung des Zuschlags

Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet (§ 76g Abs. 5 SGB VI).

3. Zuschläge für Bestandsrentner

3.1 Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020 (§ 307e SGB VI)

Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.1991 sollen von Amts wegen den Zuschlag ab dem 01.01.2021 erhalten, sofern mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI vorliegen und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Abs. 3 SGB VI ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76b Abs. 4 SGB VI maßgebenden Höchstwert liegt. Wird eine Rente nicht geleistet, kann kein Zuschlag ermittelt werden.

Hinsichtlich der Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten wird auf die Zeiten und Entgeltpunkte abgestellt, die der Rente am 31.12.2020 zugrunde lagen.

Für die Ermittlung des Durchschnittswerts an Entgeltpunkten aus den Grundrentenbewertungszeiten werden auch ggf. vorhandene Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI berücksichtigt.

Für die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung und für ihre Zuordnung gelten dann § 76g Abs. 4 und Abs. 5 SGB VI entsprechend.

Für den Zuschlag an Entgeltpunkten soll der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI gelten. Wird der Zuschlag zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem der Zugangsfaktor mindestens 1,0 wäre, ist der Zugangsfaktor für den Zuschlag auf diesen Wert zu begrenzen (§ 307e Abs. 3 SGB VI).

3.2 Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 (§ 307f SGB VI)

Für Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992 befinden sich im Versicherungskonto noch keine rentenrechtlichen Zeiten nach dem SGB VI und damit wäre eine Identifizierung von Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI nicht möglich. Damit auch diese Rentner den Zuschlag erhalten können, wird hilfsweise an die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach Art. 82 des RRG 1992 für die Zeiten vom 01.01.1973 bis 31.12.1991 angeknüpft (§ 307f Abs.2 SGB VI). Da bei dieser Pauschalregelung maximal 19 Jahre (228 Kalendermonate vom 01.01.1973 bis 31.12.1991) berücksichtigt werden können, entfällt der Abschlag von 12,5 Prozent.

Ermittelt wird der Zuschlag aus dem Durchschnittswert der ermittelten Entgeltpunkte. Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes 0,0625 Entgeltpunkte, wird der Differenzbetrag zwischen 0,0625 Entgeltpunkte und dem Durchschnittswert nach der „RRG 1992 - Berechnung“ ermittelt und mit der Anzahl der Kalendermonate aus dieser Berechnung multipliziert (§ 307f Abs. 3 SGB VI).

Wird die Rente nicht geleistet, kann kein Zuschlag ermittelt werden.

Zeiten der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung sind getrennt nach dem jeweiligen Verhältnis aller Entgeltpunkte aufzuteilen (§ 307f Abs. 4 SGB VI).

3.3 Zuschlag für Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet (§ 307f Abs. 5 SGB VI)

Bei Bezug einer Rente nach § 307a SGB VI sollen die Arbeitsjahre als Grundrentenbewertungszeiten gelten, die der Rente am 31.12.2020 zugrunde lagen. Zu den Grundrentenzeiten gehört auch die Kindererziehungspauschale, die bei einem Kind 10 Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als drei Kin-dern 20 Jahre beträgt, sofern diese Kinder in der Rente berücksichtigt waren.

Für die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Abs. 4 SGB VI entsprechend. Der Durchschnittswert an Entgeltpunkten für alle Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten bestimmt sich aus der Summe

  • der nach § 307a SGB VI ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost),
  • der Erhöhung an persönlichen Entgeltpunkten für bisher in der Rente berücksichtigten Kinder nach § 307a Abs. 1 Satz 2 SGB VI und
  • vorhandener Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kinderer-ziehung nach § 307d SGB VI.

Der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost).

3.4 Zuschlag für Bestandsrentner aus überführten Renten des Beitrittsgebiets (§ 307f Abs. 6 SGB VI)

Bei einer nach § 307b SGB VI berechneten Rente soll ein Zuschlag gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen der Grundrente nach § 76g SGB VI erfüllt sind. Hierbei sind die Zeiten und Entgeltpunkte der neu berechneten Rente oder der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI mit dem Stand 31.12.2020 maßgebend. Zudem werden die Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI berücksichtig. Der Zuschlag ist ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost).

4. Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte

Mit der Ergänzung des § 66 Abs. 1 SGB VI wird geregelt, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem maßgeblichen Zugangsfaktor vervielfältigt wird, um die persönlichen Entgeltpunkte zu bestim-men. Allerdings sind diese persönlichen Entgeltpunkte von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln.

Die separate Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten ist u. a. erforderlich, um die Einkommensanrechnung gemäß § 97a SGB VI auf den daraus resultierenden Rententeil vornehmen zu können (siehe dazu Ziffer 5). Zudem soll sichergestellt werden, dass dieser Rententeil bei sonstigen Regelungen zum Zusammentreffen von Renten mit Einkommen oder Hinzuverdienst unberücksichtigt bleiben kann und dort nur die originäre Rente – ohne Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung – maßgeblich ist.

Diese separate Betrachtung gilt auch bei der Bestimmung des Besitzschutzes, sofern ein Zuschlag an Entgeltpunkten zu berücksichtigen ist.

5. Einkommensanrechnung

Allgemeines
Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) soll Einkommen, das sowohl der Berechtigte als auch sein Ehepartner erzielt, angerechnet werden (§ 97a SGB VI). Dies gilt für eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz entsprechend.

Angerechnet wird das monatliche Einkommen, das die jeweils maßgebenden Grenzbeträge übersteigt. Die Höhe der Grenzbeträge ist dynamisch und orientiert sich am aktuellen Rentenwert (§ 97a Abs. 4 SGB VI).

Bis zu einem Einkommen von zurzeit 1.250 Euro für Alleinstehende bzw. 1.950 Euro für Ehepaare wird kein Einkommen angerechnet. Liegt das Einkommen über diesem Freibetrag, wird das darüber liegende Einkommen zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.

Ab einem Monatseinkommen von zurzeit 1.600 Euro für Alleinstehende bzw. 2.300 Euro bei Ehepaaren wird das darüber liegende Einkommen zu 100 Prozent angerechnet.

Das anzurechnende Einkommen wird jährlich zum 1. Januar neu ermittelt (§ 97a Abs. 5 SGB VI).

5.1 Art und Höhe des Einkommens

Als anrechenbares Einkommen soll das im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer von den Finanzämtern festgestellte zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG gelten. Dies sind die steuerpflichtigen Einkünfte nach Abzug von z. B. Freibeträgen für Kinder, Sonderausgaben, außerge-öhnlichen Belastungen und anderen Steuerbegünstigungen.

Zu den zu berücksichtigenden Einkommen gehören:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (z. B. Arbeitsentgelt),
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb und/oder Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen und
  • Renten (mit ihrem steuerpflichtigen und zusätzlich dem steuerfreien Anteil, aber ohne Grundrentenzuschlag) und Versorgungsbezüge (z. B. Pensionen und private Renten).

Ausländische Einkommen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind ebenfalls zu berücksichtigen, sofern sie mit den inländischen Einkommen vergleichbar sind und ebenfalls der inländischen Besteuerung unterliegen.

Nicht zu den zu berücksichtigenden Einkommen gehören dagegen steuerfreie Einkommen, z. B. Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit und aus pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs).

Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel des Einkommens des vorvergangenen Kalenderjahres, wenn die Daten bis zum 30. September vor dem Rentenbeginn oder vor dem Überprüfungsstichtag bei den Finanzbehörden vorgelegen haben. Lagen dem Finanzamt bis zum 30. September keine Daten für das vorvergangene Kalenderjahr vor, ist ein Zwölftel des Einkommens des vorvorvergangenen Kalenderjahres maßgeblich. Liegen dem Finanzamt weder für das vorvergangene Kalenderjahr noch für das vorvorvergangene Kalenderjahr Daten vor, sind die Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Abs. 1 EStG heranzuziehen.

Die Brutto-Rentenbeträge sind dann pauschal (in entsprechender Anwendung von § 18b SGB IV) zu kürzen.

Zudem sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 97a Abs. 2 Nr. 3 SGB VI als Einkommen zu berücksichtigen.

Befindet sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Ausland, sind sowohl inländische als auch ausländische Einkommen ungeachtet dessen, in welchem Staat sie der Besteuerung unterliegen zu berücksichtigen, wenn sie mit inländischem Einkommen vergleichbar sind. Hier wird sich ebenfalls an dem Einkommenskatalog des § 2 EStG orientiert.

5.2 Meldung des Einkommens

Das Einkommen soll grundsätzlich im Rahmen eines Datenabrufs durch die Träger der Rentenversicherung von den Finanzbehörden automatisch übermittelt werden. Die Träger der Rentenversicherung sind an die übermittelten Daten der Finanzbehörden gebunden.

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen können die Finanzbehörden wegen der steuerrechtlichen Ausgestaltung (z. B. Abgeltungssteuer) die Einkünfte nicht (vollständig) übermitteln. Der Berechtigte ist daher verpflichtet, diese innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides über die Grundrente dem Rentenversicherungsträger selbst zu melden. Teilt der Berechtigte die Höhe seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen mit, ist die Einkommensanrechnung für die Zukunft zu korrigieren. Meldet sich der Berechtigte nicht, gilt dieses Einkommen als nicht erzielt.

Die Rentenversicherung darf die Einkünfte aus Kapitalvermögen stichprobenartig durch einen Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern überprüfen.

Ergibt sich erst hierdurch, dass der Grundrentenzuschlag in anderer Höhe zu zahlen ist, ist dieser in zutreffender Höhe rückwirkend festzustellen (§ 97a Abs. 6 SGB VI).

Kann das Einkommen nicht im Rahmen des Datenabrufs durch die Träger der Rentenversicherung von den Finanzbehörden automatisch übermittelt werden, weil sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Ausland befindet und das Einkommen nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, sind entsprechende Ermittlungen einzuleiten.

Leben Rentnerinnen und Rentner im Ausland, müssen sie alle Einkommen selbst melden.

Beispiel 1:
Anspruch auf Grundrentenzuschlag ab 01.01.2021 in Höhe von 400 Euro
Einkommensprüfung zum 01.01.2021, Berechtigter ist nicht verheiratet
anzurechnendes Einkommen für das Jahr 2019:

V-Rente6.000 Euro kalenderjährlich
Arbeitsentgelt10.000 Euro kalenderjährlich
private Rente2.000 Euro kalenderjährlich
insgesamt18.000 Euro kalenderjährlich
davon 1/121.500 Euro monatlich
= anrechenbares Einkommen

Lösung:

Freibetrag1.250 Euro monatlich
Grenzbetrag1.600 Euro monatlich
Einkommen zwischen Freibetrag und Grenzbetrag
= 250 Euro davon 60%= 150 Euro
Einkommen über dem Grenzbetrag
= 0 Euro davon 100%= 0 Euro
Anrechnungsbetrag= 150 Euro
Grundrentenzuschlag nach Einkommensanrechnung= 250 Euro

Beispiel 2:
Anspruch auf Grundrentenzuschlag ab 01.01.2021 in Höhe von 400 Euro
Einkommensprüfung zum 01.01.2021, Berechtigter ist verheiratet
anzurechnendes Einkommen für das Jahr 2019:

V-Rente6.000 Euro kalenderjährlich
Arbeitsentgelt21.000 Euro kalenderjährlich
private Rente3.000 Euro kalenderjährlich
insgesamt30.000 Euro kalenderjährlich
davon 1/122.500 Euro monatlich
= anrechenbares Einkommen

Lösung:

Freibetrag1.950 Euro monatlich
Grenzbetrag2.300 Euro monatlich
Einkommen zwischen Freibetrag und Grenzbetrag
= 350 Euro davon 60%= 210 Euro
Einkommen über dem Grenzbetrag
= 200 Euro davon 100%= 200 Euro
Anrechnungsbetrag= 410 Euro
Grundrentenzuschlag nach Einkommensanrechnung= 0 Euro

6. Versorgungsausgleich/
Rentensplitting

Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung unterliegt als eigenständiges Anrecht den Vorschriften über den Versorgungsausgleich bzw. das Rentensplitting (vgl. § 120f SGB VI). Sie sind also nach Inkrafttreten der Vorschriften in der Auskunft an das Familiengericht/Splittingauskunft auch zu berücksichtigen. Die Zuschlagsentgeltpunkte werden hierbei unabhängig davon geteilt, ob für die versicherte Person nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung überhaupt Beträge zur Auszahlung gelangen.

Ggf. werden Auskünfte an das Familiengericht/Splittingauskünfte, die eine solche Anwartschaft ausweisen müssten, zurückgestellt, bis die technischen Verfahren für eine geänderte Auskunft geschaffen wurden.

Ein im Rahmen des Versorgungsausgleichs/Rentensplitting festgestellter Zuschlag/Abschlag bei den Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wirkt sich wie üblich bei den Beteiligten aus (vgl. z. B. §§ 52, 76, 76c, 101 SGB VI). Er unterliegt zudem beim Ausgleichberechtigten der Einkommensanrechnung.

7. Zahlung des Zuschlags an Berechtigte im Ausland

Dem § 113 Absatz 1 Satz 1 SGB VI wird Nr. 12 angefügt:
„12. Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung“.
Auch für Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, sind Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu berücksichtigen (Leistungsexport).

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Potthoff

Gen.-Akte: 38 – 02 – 200
360 – 878/2020

Auskunft erteilt:
Frau Kellmann (Ziffer 1 - 4)
Frau Völmeke (Ziffer 5)
Herr Schulte (Ziffer 6)
Herr Knöpker (Ziffer 2.1)
Frau Puhl (Ziffer 2.1 - 2.3, 5.1, 5.2)
Herr Schalk (Ziffer 2.4.3, 7)

Telefax: 0251 238-3004